Impressum

 

Plate Umzüge

Inh. Wolfgang Plate

 

Angaben gemäß § 5 TMG:

 

Porschestraße 4
38112 Braunschweig

 

 

 

 

 

 

 

Kontakt:

 

Telefon:

0531/400666

 

 

 

Telefax:

0531/42253

 

 

 

 

 

 

Registereintrag:

 

 

Eintragung im Handelsregister.

Registergericht:Braunschweig

Registernummer: 9517

 

 

 

 

 

 

Umsatzsteuer-ID:

 

gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:

DE 114861352

 

Quelle: Impressum von e-recht24.de speziell für Einzelunternehmer erzeugt.

Unsere AGB

 

Unsere HGB § 451 g

 

 

Haftungsausschluss:

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Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451 g HGB 

Anwendungsbereich 

Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.

Haftungsgrundsätze

Der Möbelspediteur haftet für den Schaden der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).

Haftungshöchstbetrag

Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620,00 € je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch die Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

Wertersatz

Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.

Besondere Haftungsausschlussgründe

Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

1.Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;

2.Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;

3.Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender;

4.Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern;

5.Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;

6.Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;

7.Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, derzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.

Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf besondere Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

Haftungsausschluß

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).

Außervertragliche Ansprüche

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

Wegfall der Haftungsbefreiungen und – begrenzungen

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Haftung der Leute

Werden Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und –begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

Ausführender Möbelspediteur

Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.

Haftungsvereinbarung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgeltes eine weitergehende als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren

Transportversicherung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.

Schadensanzeige

Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:

Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll – spezifiziert – festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung (24 Std.) schriftlich anzuzeigen.

Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ablieferung – spezifiziert - und in schriftlicher Form angezeigt werden.

Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.

Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.

Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie – um den Anspruchsverlust zu verhindern – in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist.

Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

Gefährliches Umzugsgut

Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).

 


Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers

Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.

2. Zusatzleistungen

Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten  Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluß mündlich oder schriftlich erweitert wird.

3. Vergütung / Zahlungsbedingungen

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart ist die Zahlung der Umzugskostenrechnung spätestens am Umzugstag in bar fällig. Eine Vorab – Überweisung einer Teilsumme nach Ermessen des Umziehenden ist grundsätzlich möglich sofern am Umzugstag der Bank bestätigte Nachweis darüber erbracht werden kann. Soweit der Umziehende gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber (Kostenträger) einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen. Die schriftliche Kostenübernahme gilt als bestätigter Zahlungsbeleg.

4. Transportsicherungen

Der Umziehende ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HIFI-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Anbringung und Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

6. Handwerkervermittlung

Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für die sorgfältige Auswahl.

5. Elektro- und Installationsarbeiten

Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

7. Aufrechnungen

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8. Abtretung

Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abgeschlossenen Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten

abzutreten.

9. Missverständnisse

Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Umziehenden und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs, hat der Letztere nicht zu verantworten.

10. Nachprüfung des Umziehenden

Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Umziehende bzw. sein Bevollmächtigter verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird. Für die Vollständigkeit der Beladung haftet ausschließlich der Umziehende. Eine Haftbarmachung des Möbelspediteurs ist auszuschließen.

11. Im Falle der Kündigung des Auftraggebers

steht dem Auftragnehmer gemäß § 649 BGB ein Anspruch auf drei Zehntel des für den Umzug vereinbarten Entgelts zu, sofern der Auftragnehmer nicht einen höheren Anspruch oder der Auftraggeber eine höhere Anrechnung als sieben Zehntel auf die vereinbarte Vergütung nachweist.

12. Für die Verschiebung eines fest terminierten Auftrages

ist der Auftragnehmer berechtigt eine Bearbeitungs- Ausfallgebühr von 10% des vereinbarten Transportentgeltes - mindestens jedoch 50€ - zu berechnen

13. Lagervertrag

Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.

14. Gerichtsstand

Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

15. Vereinbarung deutschen Rechts

Es gilt deutsches Recht.