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Impressum |
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Plate
Umzüge |
Inh.
Wolfgang Plate |
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Angaben
gemäß § 5 TMG: |
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Porschestraße
4 |
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Kontakt: |
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Telefon: |
0531/400666 |
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Telefax: |
0531/42253 |
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Registereintrag:
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Eintragung
im Handelsregister. Registergericht:Braunschweig |
Registernummer:
9517 |
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Umsatzsteuer-ID:
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gemäß §27
a Umsatzsteuergesetz: |
DE
114861352 |
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Quelle: Impressum von e-recht24.de
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Haftungsinformationen
des Möbelspediteurs gemäß § 451 g HGB
Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.
Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden der durch Verlust
oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung
bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder
Beschädigung ist auf einen Betrag von 620,00 € je Kubikmeter Laderaum, der zur
Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der
Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der
Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der
Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die
nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch die
Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden
als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache
des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu
leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.
Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des
unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei
kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des
Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die
Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.
Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit
der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren
zurückzuführen ist:
1.Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld,
Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
2.Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den
Absender;
3.Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den
Absender;
4.Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in
Behältern;
5.Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder
Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle
nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer
Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der
Leistung bestanden hat;
6.Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
7.Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des
Umzugsgutes, derzufolge es besonders leicht Schäden,
insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder
Auslaufen, erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des
Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte so
wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der
Möbelspediteur kann sich auf besondere Haftungsausschlussgründe nur berufen,
wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und
besondere Weisungen beachtet hat.
Haftungsausschluß
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der
Verlust, die Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen
beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und
deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).
Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch
für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen
den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen
Überschreitung der Lieferfrist.
Wegfall der Haftungsbefreiungen und – begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten
nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist,
die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein,
dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Haftung der Leute
Werden Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung
wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der
Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich
auch jener auf die Haftungsbefreiungen und –begrenzungen
berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem
Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt
hat.
Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten
ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der
durch Verlust oder Beschädigung oder durch Überschreitung der Lieferfrist
während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie
der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen
geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen.
Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner.
Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten
für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.
Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit
hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgeltes eine weitergehende
als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren
Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit
hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.
Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist
folgendes zu beachten:
Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf
äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind
auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll – spezifiziert –
festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung (24
Std.) schriftlich anzuzeigen.
Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste
müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ablieferung –
spezifiziert - und in schriftlicher Form angezeigt werden.
Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen,
wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21
Tagen nach Ablieferung anzeigt.
Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie – um
den Anspruchsverlust zu verhindern – in jedem Fall in schriftlicher Form und
innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der
Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung
erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer
Weise erkennbar ist.
Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.
Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder
Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben,
welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B.
Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).
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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1. Beauftragung eines weiteren
Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen
weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.
2. Zusatzleistungen
Der Möbelspediteur führt unter
Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der
verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des
vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu
vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Leistungen
und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender
nach Vertragsabschluß mündlich oder schriftlich erweitert wird.
3. Vergütung / Zahlungsbedingungen
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich
anders vereinbart ist die Zahlung der Umzugskostenrechnung spätestens am
Umzugstag in bar fällig. Eine Vorab – Überweisung einer Teilsumme nach Ermessen
des Umziehenden ist grundsätzlich möglich sofern am Umzugstag der Bank
bestätigte Nachweis darüber erbracht werden kann. Soweit der Umziehende
gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber (Kostenträger) einen
Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die
vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen
oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur
auszuzahlen. Die schriftliche Kostenübernahme gilt als bestätigter
Zahlungsbeleg.
4. Transportsicherungen
Der Umziehende ist verpflichtet,
bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B.
Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HIFI-Geräten,
EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Anbringung und
Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht
verpflichtet.
6. Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich
vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für die sorgfältige
Auswahl.
5. Elektro- und Installationsarbeiten
Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs
sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-,
Gas- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
7. Aufrechnungen
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs
ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8. Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen
des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abgeschlossenen
Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten
abzutreten.
9. Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses
anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des
Umziehenden und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute
des Möbelspediteurs, hat der Letztere nicht zu verantworten.
10. Nachprüfung des Umziehenden
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der
Umziehende bzw. sein Bevollmächtigter verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein
Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen
wird. Für die Vollständigkeit der Beladung haftet ausschließlich der
Umziehende. Eine Haftbarmachung des Möbelspediteurs
ist auszuschließen.
11. Im Falle der Kündigung des
Auftraggebers
steht dem Auftragnehmer gemäß § 649 BGB ein
Anspruch auf drei Zehntel des für den Umzug vereinbarten Entgelts zu, sofern
der Auftragnehmer nicht einen höheren Anspruch oder der Auftraggeber eine
höhere Anrechnung als sieben Zehntel auf die vereinbarte Vergütung nachweist.
12. Für die Verschiebung eines fest
terminierten Auftrages
ist der Auftragnehmer berechtigt eine
Bearbeitungs- Ausfallgebühr von 10% des vereinbarten Transportentgeltes -
mindestens jedoch 50€ - zu berechnen
13. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die
Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden
auf verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.
14. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit
Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen
Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in
dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des
Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten
mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für
den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder
persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
15. Vereinbarung deutschen Rechts
Es gilt deutsches Recht.